Dies stellt eine unzulässige Doppelverurteilung des Angeschuldigten durch die Vorinstanz dar und demzufolge eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Erstaunlicherweise brachten weder die Verteidigung noch der stellvertretende Generalprokurator in ihren oberinstanzlichen Parteivorträgen Einwände gegen diese Doppelverurteilung vor, vielmehr forderten beide Parteien einen Freispruch vom Vorwurf des Betruges.