3 Weisung an das Einzelgericht in Strafsachen (...) vorgenommen. Entgegen dem oben Ausgeführten erkannte der Gerichtspräsident (...) den Angeschuldigten am B. Juli 2005 sowohl der Veruntreuung als auch des Betrugs für schuldig. Dies stellt eine unzulässige Doppelverurteilung des Angeschuldigten durch die Vorinstanz dar und demzufolge eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.