Dies würde einer unzulässigen Doppelverurteilung gleichkommen, da sich die Eventualüberweisung wie erwähnt auf den gleichen überwiesenen historischen Lebenssachverhalt bezieht, für welchen die angeschuldigte Person nicht zweimal bestraft werden darf. Die soeben erörterten Grundsätze zur Eventualüberweisung gelten entsprechend auch für die Alternativüberweisung. Vorliegend wurde im Überweisungsbeschluss vom 13. Juli 2004 mit der Formulierung „Veruntreuung, evtl. teilweise Versuchs dazu, evtl. Betrugs" eine solche Alternativüber-