O., N. 1 zu § 163). Wenn das Gericht den Angeschuldigten nun in diesem Beispiel wegen unrechtmässiger Aneignung schuldig erklärt, so darf nicht vom eventuell überwiesenen Diebstahl freigesprochen werden (vgl. dazu MAURER, a.a.O., S. 408). Gleiches hat für einen zweiten Schuldspruch (bezüglich des Diebstahls neben der unrechtmässigen Aneignung) zu gelten. Dies würde einer unzulässigen Doppelverurteilung gleichkommen, da sich die Eventualüberweisung wie erwähnt auf den gleichen überwiesenen historischen Lebenssachverhalt bezieht, für welchen die angeschuldigte Person nicht zweimal bestraft werden darf.