Die Eventualüberweisung erlaubt für den Fall, dass die Hauptanklage vom Gericht verworfen wird, den gleichen Lebensvorgang noch unter anderen strafrechtlichen Gesichtspunkten, üblicherweise als weniger schwerwiegendes Delikt, anzuklagen. So wird ein Verhalten beispielsweise zunächst als Diebstahl i.S.v. Art. 139 StGB, eventualiter, nämlich für den Fall, dass das Gericht eine Wegnahme der Sache durch den Angeklagten selbst nicht als erwiesen betrachtet und davon ausgeht, dieser habe die Sache gefunden, als unrechtmässige Aneignung i.S.v. Art. 137 StGB überwiesen (DONATscH/SCHMID, a.a.O., N. 1 zu § 163).