Eine Alternativüberweisung kann in Fällen in Frage kommen, in denen es zwar eindeutig erwiesen ist, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten etwas Strafbares tat, es jedoch unmöglich ist, festzustellen, welcher von zwei oder mehreren unterschiedlichen, aber soweit gleichwertigen Straftatbeständen erfüllt ist (DoNATscH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, N. 4 zu § 163). Ein Beispiel dazu: Wird der Angeschuldigte im Besitz eines gestohlenen Gegenstandes angetroffen und bestreitet er den Diebstahl, so ist unter Umständen eine alternative Anklage wegen Diebstahls oder Hehlerei möglich (MAURER, a.a.O., S. 408).