Aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergibt sich die Pflicht der Überweisungsbehörde, den Gegenstand der Überweisung möglichst präzis zu umschreiben. Weil die überweisende Behörde keine abschliessende rechtliche Qualifikation der Tat vornehmen kann, wird sie oft eine Auswahl an möglichen Tatbeständen anführen (MAURER, a.a.O., S. 406 f.). Es handelt sich dabei um sogenannte Eventual- bzw. Alternativüberweisungen.