2 schluss der angeschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion; MAURER, Das bernische Strafverfahren, Bern 2003, S. 32 f.). Er bezweckt zudem den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; TRENKEL, Der Anklagegrundsatz, Infointerne 23, S. 32). Aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergibt sich die Pflicht der Überweisungsbehörde, den Gegenstand der Überweisung möglichst präzis zu umschreiben.