Gemäss Abs. 2 desselben Artikels ist das Gericht an die rechtliche Bezeichnung der Tat im Überweisungsbeschluss oder in der Anzeige nicht gebunden — es kann also eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornehmen. Im bernischen Strafverfahren wird der Anklagegrundsatz nicht konsequent durchgesetzt. In den Fällen von Art. 300 StrV kann die Strafverfolgung gegen die angeschuldigte Person im Verfahren vor Einzelgericht unbeschränkt, im Verfahren vor dem Kreisgericht oder dem Wirtschaftsstrafgericht mit Zustimmung der anwesenden Parteien ausgedehnt werden.