Nach dem Anklagegrundsatz (Akkusationsprinzip im engeren Sinne) ist der ,Richter an die Anklageschrift bzw. den Überweisungsbeschluss gebunden. Art. 308 StrV legt ausdrücklich fest, dass Gegenstand des Urteils die im Überweisungsbeschluss oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, die in der Anzeige erwähnte Tat ist, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels ist das Gericht an die rechtliche Bezeichnung der Tat im Überweisungsbeschluss oder in der Anzeige nicht gebunden — es kann also eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornehmen.