1 den Punkt der Strafzumessung. Da einzig der Angeschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil appellierte, ist die Strafkammer an das Verbot der „reformatio in peius" gebunden und darf das Urteil gemäss Art. 358 Abs. 1 StrV nicht zu Ungunsten der appellierenden Partei abändern. Auszug aus den Erwägungen: I. FORMELLES II. FESTSTELLUNG DER RECHTSKRAFT III. BEWEISWÜRDIGUNG UND RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Betrug (Art. 146 StGB) 1.1 Zum Anklagegrundsatz