Der Angeschuldigte A. war von der Vorinstanz wegen Betrugs, Veruntreuung, Hehlerei sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Monaten, einer Busse von Fr. 500.00 sowie den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil erhob A. die Appellation, beschränkt auf die Schuldsprüche wegen Betrugs und Hehlerei sowie auf