Anwendbares Recht und lex mitior: Das neue Recht erweist sich vorliegend als milder, weil dieses die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe vorsieht, welche bei einer Beurteilung nach altem Recht nicht bestanden hätte (E. V./1./1.1). Redaktionelle Vorbemerkungen: