Anklagegrundsatz: Wenn der Angeschuldigte wegen „Veruntreuung, evtl. teilweise Versuchs dazu, evtl. Betrugs" alternativ überwiesen ist, so darf das urteilende Gericht diesen nicht wegen Veruntreuung und Betrug schuldig sprechen, da dies einer unzulässigen Doppelverurteilung gleichkommt (E. 111./1./1.1). Frage der Opfermitverantwortung beim Betrug (Art. 146 StGB): Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt, weswegen vorliegend das Tatbestandsmerkmal der Arglist verneint wurde (E. 111./1./1.4/b).