{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-05-16", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2006-512_2007-05-16.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2006_512_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784a194361d9169878af0114807079cc77814385d3eac8e6d3a3851ad2e63b1e5ca50bb4770f45567d00944e18060c9bd5?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784a194361d9169878af0114807079cc77814385d3eac8e6d3a3851ad2e63b1e5ca50bb4770f45567d00944e18060c9bd5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2006_512", "Checksum": "ed46e3cbf0e3f7d991531b131d69e7c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2006 512"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 16.05.2007 SK 2006 512"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 16.05.2007 SK 2006 512"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Betrugs\" alternativ überwiesen ist, so darf das urteilende Gericht diesen nicht wegen\nVeruntreuung und Betrug schuldig sprechen, da dies einer unzulässigen Doppelverurteilung\ngleichkommt (E. 111./1./1.1).\n\nFrage der Opfermitverantwortung beim Betrug (Art. 146 StGB): Wer sich mit einem Mindestmass\nan Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer\nVorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt, weswegen vorliegend das\nTatbestandsmerkmal der Arglist verneint wurde (E. 111./1./1.4/b).\n\nAnwendbares Recht und lex mitior: Das neue Recht erweist sich vorliegend als milder, weil\ndieses die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe vorsieht, welche bei einer Beurteilung nach\naltem Recht nicht bestanden hätte (E. V./1./1.1).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nDer Angeschuldigte A. war von der Vorinstanz wegen Betrugs, Veruntreuung, Hehlerei sowie\nmehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Monaten, einer Busse von Fr. 500.00\nsowie den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil erhob A. die\nAppellation, beschränkt auf die Schuldsprüche wegen Betrugs und Hehlerei sowie auf\n\n1\nden Punkt der Strafzumessung. Da einzig der Angeschuldigte gegen das erstinstanzliche\nUrteil appellierte, ist die Strafkammer an das Verbot der „reformatio in peius\" gebunden und\ndarf das Urteil gemäss Art. 358 Abs. 1 StrV nicht zu Ungunsten der appellierenden Partei\nabändern.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nI. FORMELLES\n\nII. FESTSTELLUNG DER RECHTSKRAFT\n\nIII. BEWEISWÜRDIGUNG UND RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n1. Betrug (Art. 146 StGB)\n\n1.1 Zum Anklagegrundsatz\n\nNach dem Anklagegrundsatz (Akkusationsprinzip im engeren Sinne) ist der ,Richter an\ndie Anklageschrift bzw. den Überweisungsbeschluss gebunden. Art. 308 StrV legt ausdrücklich fest, dass Gegenstand des Urteils die im Überweisungsbeschluss oder, wenn\nein solcher nicht vorliegt, die in der Anzeige erwähnte Tat ist, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels ist das Gericht an\ndie rechtliche Bezeichnung der Tat im Überweisungsbeschluss oder in der Anzeige nicht\ngebunden — es kann also eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornehmen. Im bernischen Strafverfahren wird der Anklagegrundsatz nicht konsequent durchgesetzt. In den Fällen von Art. 300 StrV kann die Strafverfolgung gegen die angeschuldigte Person im Verfahren vor Einzelgericht unbeschränkt, im Verfahren vor dem Kreisgericht oder dem Wirtschaftsstrafgericht mit Zustimmung der anwesenden Parteien ausgedehnt werden.\n\nDem Überweisungsbeschluss kommt Umgrenzungs- aber auch Informationsfunktion zu. Die\nUmgrenzungsfunktion dient der Bestimmung des Prozessgegenstandes, nach dem in der\nLehre und Praxis mehrheitlich vertretenen faktischen Tatbegriff also der Umschreibung des\nkonkreten historischen Sachverhalts. Weiter vermittelt der Überweisungsbe-\n\n2\nschluss der angeschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die\nVerteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion; MAURER, Das bernische\nStrafverfahren, Bern 2003, S. 32 f.). Er bezweckt zudem den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör\n(Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; TRENKEL, Der Anklagegrundsatz, Infointerne 23, S.\n32). Aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergibt sich die Pflicht der Überweisungsbehörde, den Gegenstand der Überweisung möglichst präzis zu umschreiben. Weil\ndie überweisende Behörde keine abschliessende rechtliche Qualifikation der Tat vornehmen kann, wird sie oft eine Auswahl an möglichen Tatbeständen anführen (MAURER,\na.a.O., S. 406 f.). Es handelt sich dabei um sogenannte Eventual- bzw. Alternativüberweisungen.\n\nEine Alternativüberweisung kann in Fällen in Frage kommen, in denen es zwar eindeutig\nerwiesen ist, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten etwas Strafbares tat, es jedoch\nunmöglich ist, festzustellen, welcher von zwei oder mehreren unterschiedlichen, aber soweit\ngleichwertigen Straftatbeständen erfüllt ist (DoNATscH/SCHMID, Kommentar zur\nStrafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, N. 4 zu § 163). Ein Beispiel dazu:\nWird der Angeschuldigte im Besitz eines gestohlenen Gegenstandes angetroffen und bestreitet er den Diebstahl, so ist unter Umständen eine alternative Anklage wegen Diebstahls\noder Hehlerei möglich (MAURER, a.a.O., S. 408).\n\n"}