e. Nach dem Gesagten hat A. mit seinem Verhalten sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Schuldspruch wegen Veruntreuung, begangen im Mai 1997 in U. oder V. zum Nachteil der B. AG, Deliktsbetrag von CHF 31'773.80, ist demnach zu bestätigen. [...] 8