7 der Einmannaktiengesellschaft entgegen zu halten, sondern vielmehr darauf abstellte, ob die Schädigung der Einmannaktiengesellschaft durch den sie beherrschenden einzigen Verwaltungsrat und Alleinaktionär gegen gesetzliche Pflichten betreffend die Sorge um das Vermögen der AG verstösst und damit im Sinne von Art. 159 aStGB tatbestandsmässig ist (BGE 117 IV 259 Erw. 3b). Für den Tatbestand der Veruntreuung kann daraus jedoch nichts abgeleitet werden.