138 N. 7). Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird zwar ebenfalls das fremde Vermögen geschützt, das Gewicht liegt jedoch stärker auf der Verletzung einer Treuepflicht („Treuebruchtatbestand“) bzw. dem Missbrauch einer Ermächtigung („Missbrauchstatbestand“). Insofern erscheint es nachvollziehbar, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid davon Abstand nahm, im Sinne einer streng zivilrechtlichen Betrachtungsweise dem Alleinaktionär die Selbständigkeit