d. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich ganz wesentlich von jenem, welchen das Bundesgericht in vorerwähntem BGE 117 IV 259 zu beurteilen hatte. Einmal handelte es sich bei der B. AG nicht um eine Einmannaktiengesellschaft, an welcher nur der Angeschuldigte selbst wirtschaftlich beteiligt war. Zudem ist vorliegend der Tatbestand der Veruntreuung zu prüfen und nicht jener der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Bei der Veruntreuung handelt es sich um ein Aneignungsdelikt, bei welchem das Vermögen als geschütztes Rechtsgut im Vordergrund steht (BSK NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N. 7).