A. ist Geschäftsmann und kann sehr wohl natürliche Personen und juristische Personen unterscheiden. Mit der Gründung einer AG soll u.a. gerade die Trennung von privatem und geschäftlichem Vermögen erreicht bzw. die Haftung auf das Einlagekapital beschränkt werden. Er musste sich folglich auch darüber im Klaren sein, dass er nicht berechtigt war, sich eigenmächtig und an der Buchhaltung vorbei einen Bonus auszahlen zu lassen. Ersatzbereitschaft war nicht vorhanden, zumal A. gemäss eigenen Angaben das Geld gut gebrauchen konnte (pag. 449 Z. 24).