Aus rechtlicher Sicht handelt es sich beim Angeschuldigten und bei der B. AG um zwei voneinander unabhängige Personen. Nimmt folglich der Angeschuldigte als natürliche Person einen Check zur Begleichung einer Forderung der B. AG entgegen, so handelt es sich um eine fremde Sache. Die Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere ist auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich. A. ist Geschäftsmann und kann sehr wohl natürliche Personen und juristische Personen unterscheiden.