620 OR; GUHL/DRUEY, 9. Auflage, § 26), so dass jeder Aktionär wirtschaftlich beteiligt sein muss, sei die Beteiligung noch so klein. Damit korreliert die Einzahlungspflicht des Aktionärs einerseits (Art. 680 ff. OR) und die Vermögensrechte (insbesondere das Recht auf Dividende, Art. 660 OR) andererseits.