6 c. In subjektiver Hinsicht bestreitet die Verteidigung, dass der Angeschuldigte die Forderung der E. AG als fremd betrachtet habe. Der Angeschuldigte habe sich als Eigentümer der B. AG verstanden, zumal nebst ihm nur C. sel. wirtschaftlich an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Dieser Argumentation kann die Kammer jedoch nicht folgen. In Tat und Wahrheit bestand der Verwaltungsrat zum fraglichen Zeitpunkt aus vier Mitgliedern, die zwingend Aktionäre sein mussten (Art. 707 Abs. 1 aOR). Die Aktie ist per definitionem eine Teilsumme des Grundkapitals (vgl. Art. 620 OR;