Wäre für Personen, welche Organstellung haben ausschliesslich der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung anwendbar, würde dies eine Qualifikation im Falle des berufsmässigen Handelns ausschliessen (Art. 138 Ziff. 2 StGB), was nicht das Ziel des Gesetzgebers gewesen sein kann. Dass das Bundesgericht im von der Verteidigung erwähnten BGE 117 IV 259 ff. zwar den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung prüfte, nicht aber den Tatbestand der Veruntreuung, bedeutet nicht - wie die Verteidigung mutmasst - dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung der Lehrmeinung DONATSCH (ansatzweise) anschliesst, sondern hat vorab formelle Gründe.