Vorliegend hat A. die Forderung bzw. den Check nicht für sich selbst, sondern für die B. AG, empfangen, so dass die Forderung gegenüber der E. AG bzw. der Check durchaus Gegenstand einer Veruntreuung sein kann. Es besteht folgerichtig kein Anlass, eine natürliche Person, welche Organstellung hat, anders zu behandeln als einen gewöhnlicher Arbeitnehmer, der etwa mit der Verwaltung einer Kasse betraut wurde. Wäre für Personen, welche Organstellung haben ausschliesslich der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung anwendbar, würde dies eine Qualifikation im Falle des berufsmässigen Handelns ausschliessen (Art. 138 Ziff.