RIEDO (BSK Art. 138 N. 45) kann nicht Objekt einer Veruntreuung sein, was der Täter nicht für einen andern, sondern für sich selbst empfängt. Nicht für sich selbst, sondern für einen Dritten empfängt jedoch, wer als Zahlungs- oder Inkassogehilfe, als direkter oder indirekter Stellvertreter eines andern handelt, insbesondere als Organ einer juristischen Person oder als Fiduziar (6S.57/2003, E. 3.1, BGE 118 VI 214, Pra 1995, Nr. 51, 159). Vorliegend hat A. die Forderung bzw. den Check nicht für sich selbst, sondern für die B. AG, empfangen, so dass die Forderung gegenüber der E. AG bzw. der Check durchaus Gegenstand einer Veruntreuung sein kann.