5 gehend hatte der Angeschuldigte als natürliche Person die alleinige Verfügungsmacht über die Forderung bzw. den Check, den er von der E. AG ausgehändigt erhielt. A. hat den Check mit der Verpflichtung empfangen, ihn resp. nach Einlösung desselben das Geld, das der B. AG zugestanden hätte, abzuliefern. Die Forderung bzw. der Check wurde folglich dem Angeschuldigten anvertraut im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung.