A. hat die Forderung gegenüber der E. AG bzw. den Check mit der Verpflichtung empfangen, diesen Vermögenswert im Interesse der B. AG zu verwenden. Die Aktiengesellschaft hat als juristische Person begriffsnotwendig keine Verfügungsmacht über das Vermögen, da sie alleine über ihre Organe bzw. Vertreter handeln kann. STRATENWERTH weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass ein Konto (bzw. das Vermögen) als anvertraut erscheine, wenn der Inhaber des Kontos, wie bei juristischen Personen oder Unmündigen, allein durch einen Vertreter handeln könne (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT I, § 13 N. 57). Davon aus-