a. Die Verteidigung bestreitet, dass die Forderung der B. AG gegenüber der E. AG dem Angeschuldigten anvertraut gewesen sei. In der Appellationsbegründung wurde die Frage aufgeworfen, ob ein Organ einer Handelsgesellschaft überhaupt eine Veruntreuung begehen kann. Die Verteidigung verneint dies mit Hinweis auf die Lehrmeinung DONATSCH, wonach nicht davon auszugehen sei, dass dem Geschäftsführer die Aktiven und Passiven der Firma anvertraut seien.