b. Davon ausgehend, dass nur A. und C. sel. wirtschaftlich beteiligt gewesen seien, sei es nicht abwegig, wenn sie das Geld nicht als fremd betrachtet hätten. Die Verteidigung verweist in diesem Zusammenhang auf BGE 117 IV 259 Erw. 3b, bei welchem es einerseits um einen Alleinaktionär und andererseits um den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gehe. Nach Auffassung der Verteidigung soll es sich jedoch auch dann nicht um fremdes Geld handeln, wenn es sich um eine Zweimanngesellschaft handle und der Tatbestand der Veruntreuung zur Diskussion stehe, sofern sich die beiden Aktionäre einig seien.