a. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, der Verwaltungsrat der B. AG habe zwar aus mehreren Mitgliedern bestanden, die alle von Gesetzes wegen Aktionär gewesen seien. Dies heisse jedoch nicht, dass alle Aktionäre tatsächlich wirtschaftlich beteiligt gewesen seien. Vorliegend sei davon auszugehen, dass nicht alle Aktionäre wirtschaftlich beteiligt gewesen seien, jedenfalls sei dies nicht nachweisbar.