Es könne unter dem Licht der Bestimmung nach Art. 138 StGB ja wohl keinen Unterschied ausmachen, ob ein zugänglich gemachter Rechnungsbetrag zunächst verbucht und sodann als ungerechtfertigte Spesen wieder bezogen werde, oder ob der zugänglich gemachte Rechnungsbetrag direkt und an der Buchhaltung vorbei entgegengenommen werde. Im zitierten Entscheid sei jedoch eine Veruntreuung offensichtlich und in Übereinstimmung der Lehrmeinung DONATSCH nicht zur Debatte gestanden (Appellationsbegründung S. 5 f. = pag. 575 ff.). 4 3.2 Oberinstanzliche Verhandlung