Mit dieser Meinung vertrete DONATSCH zwar nicht die herrschende Lehre, allerdings weise er aus hiesiger Sicht zu Recht darauf hin, dass das Bundesgericht die durch die herrschende Lehre vertretene Regelung keineswegs konsequent verwirkliche (ZStR 120/2002, S. 23, Fn 71). Es könne dazu beispielhaft auf BGE 117 IV 259 ff. verwiesen werden: Es könne unter dem Licht der Bestimmung nach Art.