Auch in ZStR 120/2002, S. 25, vertrete DONATSCH die Auffassung, es sei davon auszugehen, das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften generell nicht in der für Art. 138 StGB typischen Weise deren Organen anvertraut sei. Es stehe nämlich nicht die Erhaltung anvertrauter Vermögenswerte in ihrem Bestand bzw. ihre technische Verwaltung im Vordergrund, sondern eine auf Gewinn abzielende wirtschaftliche Tätigkeit, bei der die Zusammensetzung des Vermögens laufend wechseln könne und bei der die Art des jeweiligen Vermögensbestandteiles kaum eine Rolle spiele.