Dadurch unterscheide sich ihre Tätigkeit von derjenigen des Treuhänders, der in erster Linie gehalten sei, ihm anvertraute Vermögenswerte in ihrem Bestand zu erhalten bzw. technisch zu verwalten. Somit sollte pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers einer Handelsgesellschaft bei Ausübung der Geschäftstätigkeit gemäss DONATSCH nicht unter den Tatbestand der Veruntreuung, sondern ausschliesslich unter denjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung fallen.