b. DONATSCH führe in der ZStrR 114/1996, S. 219 f., aus, es mute doch eher seltsam an, davon auszugehen, dem Geschäftsführer einer Firma seien deren Aktiven und Passiven gewissermassen einzeln anvertraut. Bei derartigen Konstellationen stehe im Vordergrund, dass diese Geschäftsführer mit den zum Geschäftsvermögen gehörenden Vermögenswerten eine wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten hätten, deren Ergebnis sich im Gewinn niederschlagen solle. Dadurch unterscheide sich ihre Tätigkeit von derjenigen des Treuhänders, der in erster Linie gehalten sei, ihm anvertraute Vermögenswerte in ihrem Bestand zu erhalten bzw. technisch zu verwalten.