a. Im relevanten Zeitpunkt - so die Verteidigung - sei der Appellant Verwaltungsratspräsident der B. AG und damit Organ dieser Firma gewesen. Die Frage, die sich im Zu- 3 sammenhang mit dem Schuldspruch wegen Veruntreuung stelle, sei die, ob das Organ einer Gesellschaft überhaupt eine Veruntreuung (am Vermögen der eigenen Gesellschaft) gemäss Art. 138 StGB begehen könne bzw. ob ihm das Vermögen der Gesellschaft – dazu habe ohne Zweifel auch die Forderung gegenüber der E. AG gehört – im rechtlichen Sinne anvertraut sei.