Damit sei der Tatbestand der Veruntreuung zum Nachteil der B. AG erfüllt. Offen bleibe der Deliktsbetrag. Der B. AG sei ein Schaden in der Höhe der anteilsmässig geleisteten Arbeiten für die E. AG entstanden. Wie hoch dieser Anteil gewesen sei, habe nicht eruiert werden können. Auch könne aufgrund der hälftigen (schwarzen) Teilung zwischen den Herren C. selig und A. nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die beiden Aktiengesellschaften zu je 50 % Arbeiten ausgeführt hätten. 3. Vorbringen der Verteidigung 3.1 Appellationsbegründung