Damit sei offensichtlich die Absicht verbunden gewesen, sich und Herrn C. selig ungerechtfertigt zu bereichern. Selbst wenn zu Gunsten des Angeschuldigten davon ausgegangen würde, dass er sich zusammen mit Herrn C. selig als Eigentümer der B. AG gefühlt habe, so sei ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsrat der B. AG am 6. Mai 1997, nämlich zum Zeitpunkt der Einlösung des Schecks, und erst seit einem Monat aus den Herren A., C. sel., H. und J. sowie Frau K. bestanden habe und Mitglieder des Verwaltungsrates bekanntlich Aktionäre sein müssten (Art. 707 Abs. 1 aOR).