Der Angeschuldigte habe den Scheck eingelöst. Die Herren C. selig und A. hätten gemeinsam und damit formell rechtsgültig entschieden, dass sie die anteiligen Beträge nicht den Gesellschaften zuführen, sondern schwarz einkassieren würden, mithin das Geld privat beziehen würden. Damit hätten sie den obligatorischen Anspruch der Aktiengesellschaften auf den Werklohn vereitelt. Damit sei offensichtlich die Absicht verbunden gewesen, sich und Herrn C. selig ungerechtfertigt zu bereichern.