Die Vorinstanz führt aus, die S. AG habe der B. AG Rechnung in der Höhe von CHF 48'175.20 gestellt. Der Angeschuldigte habe als Geschäftsführer der S. AG und Verwaltungsratspräsident der B. AG von der E. AG einen Scheck in dieser Höhe erhalten. Dieser Betrag sei der Werklohn für die Arbeiten der B. AG und der S. AG gewesen und hätte diesen beiden Aktiengesellschaften je anteilsmässig abgeliefert werden müssen.