Regeste: Erhält das Organ einer Aktiengesellschaft einen Check mit der Verpflichtung ausgehändigt, diesen resp. nach Einlösung desselben das Geld der Aktiengesellschaft abzuliefern, hat es alleinige Verfügungsmacht und die Forderung bzw. der Check gilt als anvertraut. Fremdheit der Forderung bejaht, da die B. AG keine Einmannaktiengesellschaft war und aus BGE 117 IV 259 E. 3b für den Tatbestand der Veruntreuung nichts abgeleitet werden kann (E. 4).