{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2010-02-10", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2006-500_2010-02-10.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2006_500_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788aa58d7cfae5463d7c13e9e60ca85968f590fe1b1a28121ca6d7a13cca42a352c289173127cc327fdb60f3f4b293d513?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788aa58d7cfae5463d7c13e9e60ca85968f590fe1b1a28121ca6d7a13cca42a352c289173127cc327fdb60f3f4b293d513&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2006_500", "Checksum": "c814f770ddc44d83f4d3b376f57d5b0c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2006 500"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 10.02.2010 SK 2006 500"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 10.02.2010 SK 2006 500"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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AG in Liquidation\nvertreten durch Konkursamt Bern-Mittelland\n\nPrivatklägerin\n\nwegen Veruntreuung, Urkundenfälschung\n\nRegeste:\nErhält das Organ einer Aktiengesellschaft einen Check mit der Verpflichtung ausgehändigt,\ndiesen resp. nach Einlösung desselben das Geld der Aktiengesellschaft abzuliefern, hat es\nalleinige Verfügungsmacht und die Forderung bzw. der Check gilt als anvertraut. Fremdheit\nder Forderung bejaht, da die B. AG keine Einmannaktiengesellschaft war und aus BGE 117\nIV 259 E. 3b für den Tatbestand der Veruntreuung nichts abgeleitet werden kann (E. 4).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Vorinstanz sprach den Angeschuldigten der Veruntreuung und Urkundenfälschung\nschuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten dreimonatigen Gefängnisstrafe. Dagegen erklärte der Angeschuldigte die Appellation. Die Kammer bestätigte das erstinstanzliche Urteil.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\nIII. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n[...]\nB. Veruntreuung\n1. Allgemeines zur Veruntreuung\nGemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Delikt gegen den Vermögenswert). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE\n133 IV 21 E. 6.1.1; 121 IV 23 E. 1c mit Hinweisen). Mit dieser Form der Veruntreuung\nwurde ein Auffangtatbestand zur so genannten Gutsveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff.\n1 Abs. 1 StGB geschaffen, wonach sich strafbar macht, wer sich eine ihm anvertraute\nfremde bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht aneignet. Die Tatbestandsvariante\nvon Abs. 2 soll diejenigen Fälle erfassen, die Abs. 1 strukturell gleichwertig sind, bei denen jedoch aus zivilrechtlichen Gründen die Fremdheit der Sache nicht gegeben oder\nzweifelhaft ist. Forderungen gelten als Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1\nAbs. 2 StGB (MARCEL A. NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB Bd. II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 138 StGB N. 25 und N. 29).\n\nAls anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise\nim Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher\noder stillschweigender Abmachung beruhen. Das Anvertrautsein von Vermögenswerten\nsetzt dabei voraus, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über diese\nverfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Daneben ist erforderlich, dass das Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich fremd ist.\nDies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber dessen Wert\nständig zu erhalten (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).\n\nAls Tathandlung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt jedes Verhalten des\nTäters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers bedeutet für diesen einen Vermögensschaden.\n\nDer subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von\n\n2\nVermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten\njederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; 118 IV 27 E. 3a\nund 32 E. 2a).\n\n2. Erwägungen der Vorinstanz\n\nDie Vorinstanz führt aus, die S. AG habe der B. AG Rechnung in der Höhe von CHF\n48'175.20 gestellt. Der Angeschuldigte habe als Geschäftsführer der S. AG und Verwaltungsratspräsident der B. AG von der E. AG einen Scheck in dieser Höhe erhalten. Dieser Betrag sei der Werklohn für die Arbeiten der B. AG und der S. AG gewesen und hätte diesen beiden Aktiengesellschaften je anteilsmässig abgeliefert werden müssen.\n\n"}