Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen. Die Kammer geht vorliegend von einem Umwandlungssatz (gemäss Buchstabe D der VBR-Richtlinien) von einem Tag Freiheitsstrafe pro Fr. 100.-- aus, was bei einer Busse von Fr. 400.-- einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen entspricht. Auch darin liegt keine Verletzung des Verbots der reformatio in peius. (…) Seite 7  7