Dies ist kein Verstoss gegen Verbot der reformatio in peius. So auch MAURER, Das bernische Strafverfahren, S. 489, wo festgehalten wird: Keine Verschlechterung dürfte nach wie vor darin zu erblicken sein, dass zwar eine bereits erstinstanzlich ausgefällte Busse erhöht wird, dagegen die ebenfalls verhängte Haftstrafe wegfällt.