d. Busse Zusätzlich zur Geldstrafe ist im Sinne der Ausführungen zu Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB für die begangenen Übertretungen (Tätlichkeiten und Strassenverkehrswiderhandlung) eine Busse auszusprechen. Die Richtlinien für die Strafzumessung VBR sehen für das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges eine Busse von Fr. 300.-- vor (Ziff. 2.1.). Zusätzlich erscheint eine Erhöhung dieser Busse für die begangenen Tätlichkeiten um Fr. 100.-- als der Schuld des Angeschuldigten angemessen, so dass sich die Busse insgesamt auf Fr. 400.-- beläuft. Dies ist kein Verstoss gegen Verbot der reformatio in peius.