tolohnes – oder gar der 15 %, welche im Formular vorgesehen sind – und nicht einer die Berechnung stark beeinflussenden „Fantasiesumme“ von Fr. 580.--, welche unbezahlbare 47,14 % des Nettolohnes ausmachen würde!), einen Tagessatz von Fr. 34.--, welcher usanzgemäss auf Fr. 30.-- zu runden ist. Seite 6  7 c. Zur Frage des bedingten Strafvollzuges (…) Fazit Der bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird nicht gewährt.