Fazit Gestützt auf diese Überlegungen und aufgrund der unbestrittenermassen schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten wird die Höhe des Tagessatzes deshalb minimal (im Sinne der Strafzumessungsrichtlinien des Verbandes Bernischer Richter und RichterInnen vom 8. Dezember 2006), d.h. auf Fr. 30.-- bemessen.