• Weiter sieht Art. 41 StGB unbedingte kurze Freiheitsstrafen dort vor, wo zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Diese Bestimmung wird zum leeren Buchstaben, falls durch Herunterschrauben des Tagessatzes die Geldstrafe – wie von der Verteidigung mit Fr. 5.-- beantragt – weniger als 1 Päckli Zigaretten kosten soll. Mit anderen Worten: Entweder kann eine Geldstrafe in einer angemessenen Höhe vollzogen werden, oder aber eine unbedingte Freiheitsstrafe ist auszusprechen.