• Berücksichtigt man die Bestimmung, wonach bei schuldhafter Nichtbezahlung einer Busse für jeweils Fr. 100.-- ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen ist (VBR-Richtlinien Ziff. D.3.), erscheinen die Fr. 30.-- als Mindesttagessatzhöhe sehr günstig. Gestützt darauf wird dann gemäss Art. 36 Abs. 5 StGB auch die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt.